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   BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 18/69   

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https://dejure.org/1972,6748
BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 18/69 (https://dejure.org/1972,6748)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1972 - 7 RAr 18/69 (https://dejure.org/1972,6748)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1972 - 7 RAr 18/69 (https://dejure.org/1972,6748)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Qualifizierung und Bemessung einer auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.08.1963 - 7 RAr 21/62
    Auszug aus BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 18/69
    Eine nach den §§ 7, 8 KSchG für den Verlust des sozialen Besitzstands gewährte sogenannte "Abkehrentschädigung" sei kein anzurechnendes Arbeitsentgelt i. S. des § 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG (BSG 20, 20).

    Grundgedanke dieser gesetzlichen Regelung in beiden Anwendungsfällen ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. August 1963 (BSG 20, 20, 21) ausgeführt hat, daß zu Leistungen nach dem AVAVG so lange kein Anlaß besteht, als der Arbeitnehmer - obwohl formell bereits arbeitslos - aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis noch über Bezüge oder Ansprüche mit Entgelteigenschaft tatsächlich verfügen kann.

  • BAG, 29.08.1968 - 5 AZR 424/67

    Abfindung - Prozeßvergleich

    Auszug aus BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 18/69
    Wenn das Bundesarbeitsgericht in seinen von der Revision angezogenen Urteilen vom 29. August 1968 - 5 AZR 424/67 (Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 5 zu § 96 AVAVG) und 5 AZR 456/67 (Dienstblatt C Nr. 1409 zu § 96 AVAVG) - es begrifflich ausschließt, irgendwelche Arbeitgeberleistungen als Gewährung von Arbeitsentgelt für einen Zeitraum gelten zu lassen, der nach dem Zeitpunkt liegt, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgemäßer und sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte, so bedeutet das nicht auch umgekehrt, daß jede Abfindung als Arbeitsentgelt gelten müsse, wenn das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt beendet wird.
  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

    § 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG, wonach als Arbeitsentgelt auch sonstige an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge galten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen war, dass sie zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt erbracht worden waren, erforderte eine aufwändige Einzelfallprüfung (vgl zB BSG vom 29.8.1963 - 7 RAr 21/62 - BSGE 20, 20 = SozR Nr. 2 zu § 96 AVAVG; BSG vom 17.3.1972 - 7 RAr 18/69 - juris RdNr 13).
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